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23.01.2018 - NEUIGKEITEN §57a

Wir wollen Ihnen hiermit die neuesten Änderungen betreffend §57a (Pickerl) Überprüfung übermitteln. Seit 1.1.2018 gibt es zwei wichtige Punkte:

1) Der Erste betrifft die Besitzer von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 N3, Anhänger O3 und O4, Zugmaschinen >40 km/h Transportkarren >40km/h, Fahrzeuge der Klasse M1 Taxi Rettung, Krankentransportfahrzeuge. Die neue Regelung trifft auch Fiskal´LKW’s! Achtung ab 20.05.2018 fällt die 4 monatige Überzugsfrist bei LKW’s! Also nehmen wir mal ein Erstzulassungsdatum von 13.3.1999 an. Läuft das Pickerl mit 31.3.2018 komplett ab! Das heißt bitte rechtzeitig einen Pickerltermin vereinbaren! Dafür hat der Gesetzgeber Ihnen die Möglichkeit geschaffen 3 Monate vor Ablauf des Pickerls zur Überprüfung zu fahren. Nehmen wir wieder og. Erstzulassungsdatum, dürfen Sie schon im Dezember zum Pickerl fahren. Die Lochung bleibt aber dennoch März!

Überprüfung §57a historisch


2) Der Zweite Punkt betrifft die historischen Fahrzeuge. Das sind die, bei denen im Typenschein die Fahrbeschränkung auf 120 Tage bei M1, und bei historischen Krafträdern 60 Tage vermerkt ist. Bei diesen Fahrzeugen hat sich sehr viel verändert. Auf unsere Anfrage beim BMVIT über die Wirtschaftskammer, betreffend den 2 Jahresrythmus der Überprüfung, kam folgendes heraus. Der Termin der nächsten §57a Überprüfung ist immer 2 Jahre nach der letzten. Sollte ein Jahr ausgelassen werden, bekommen Sie das Pickerl trotzdem für 2 Jahre. Der Zeitpunkt der historischen Typisierung und das Jahr der Erstzulassung sind für den 2 Jahres Rhythmus unerheblich. Das Monat der Erstzulassung ist so wie bei allen Fahrzeugen die Fälligkeit. (Sofern kein Bescheid über die Verschiebung des Begutachtungsmonates vorliegt). Wir erklären das noch anhand eines Beispiels: Bei einem historischen Fahrzeug mit Erstzulassung 3.12.1963 wurde die letzte Überprüfung im Jahr 2013 gemacht. Somit wäre die nächste Überprüfung 2015 fällig, das Fahrzeug blieb aber ein Jahr stehen. Es kam erst 12.2016 zur Überprüfung. Somit gilt dieses Pickerl bis 2018!
Betreffend der historischen Fahrzeuge gibt es noch ein paar Neuerungen. Ab sofort sind nicht nur das Fahrzeug, der Zulassungsschein sondern auch das Fahrtenbuch, eventuelle Zusatzdokumente (wie Verschiebung des Begutachtungsmonates, Sondergenehmigungen, ABE’s usw.) und der Typenschein zur §57a Überprüfung mitzubringen. Das Prüforgan ist von der Bundesregierung beauftragt worden die Einhaltung der Fahrbeschränkung zu überprüfen. Wird die Fahrbeschränkung nicht eingehalten oder liegt kein Fahrtenbuch vor, muß der Prüfer die §57a Überprüfung verweigern, da eine Auflage, die im Typenschein steht nicht, erfüllt wird. Um doch eine §57a Überprüfung zu erhalten muß die Bezeichnung "historisches Fahrzeug" aus dem Typenschein durch die Behörde gelöscht werden, oder ein eindeutig dem Fahrzeug zuordenbares Fahrtenbuch vorgelegt werden.
Bei älteren historischen Typisierungen steht meist in den Papieren, daß der Nachweis der Einhaltung der Fahrbeschränkung entweder durch Führen eines Fahrtenbuches oder durch Hinterlegung der Kennzeichen und des Zulassungsscheines nachzuweisen ist. Letztere Regelung ist gefallen. Es muss ein Fahrtenbuch geführt werden und auf Verlangen der Behörde/Polizei vorgelegt werden. Die Eintragungen müssen vor Fahrtantritt gemacht werden!

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