08.06.2018 - HINWEIS §57a
BUNDESINNUNG: Wichtiger Hinweis für §57a Begutachtungsstellen
Die Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern wurde mit der 34. Novelle des KFG (BGBl. I Nr. 9/2017 v. 13.01.2017) und der 9. Novelle der PBStV (BGBl. II Nr. 65/2018 v. 09.04.2018) in nationales Recht umgesetzt.
Artikel 9 dieser Richtlinie beschreibt die „Weiterverfolgung von Mängeln“ wie folgt:
1. Im Fall von lediglich geringfügigen Mängeln gilt die Prüfung als bestanden; die Mängel sind zu beheben, und das Fahrzeug wird keiner erneuten Prüfung unterzogen.
2. Im Fall von schwerwiegenden Mängeln gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde entscheidet, wie lange ein Fahrzeug weiter genutzt werden darf, bevor es erneut einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung zu unterziehen ist. Diese erneute Prüfung muss innerhalb eines von dem Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums, jedoch spätestens zwei Monate nach der ersten Prüfung, erfolgen.
3. Im Fall von gefährlichen Mängeln gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde kann beschließen, dass das betreffende Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden darf und dass die Genehmigung zur Nutzung im Straßenverkehr vorübergehend ausgesetzt wird, ohne ein erneutes Zulassungsverfahren zu erfordern, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mängel behoben sind und eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist.
§10 Abs 2 PBStV beschreibt die nationale Umsetzung bzw. die Mängelgruppen und deren Umgang bei Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen. Im Zusammenhang mit der in der Richtlinie genannten Nachverfolgung sind die Mängel „Schwerwiegenden Mängel“ (§ 10 Abs 2 Z 3 PBStV – schwerer Mangel), sowie „Gefährlichen Mängel“ (§ 10 Abs 2 Z 4 – Gefahr in Verzug) relevant.
Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung verpflichtet die ermächtigten Begutachtungsstellen den Lenker, bzw Zulassungsbesitzer darüber zu informieren, dass entweder
• bei schweren Mangel, das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf, oder
• bei Gefahr in Verzug, das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben.
Die Art und Weise der nationalen Umsetzung der „Weiterverfolgung von Mängel“ wurde in §44a, wowie §57c Abs 4b KFG (34. Novelle) wie folgt geregelt:
§ 57c. (4b) Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das einen Mangel mit Gefahr in Verzug enthält, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.
Sowie weiters:
§ 44a. (1) Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4c, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des § 44 Abs. 1 lit. a (sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird) die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.
(2) Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen.
Eine ähnliche Weiterverfolgung für einen „Schweren Mangel“ ist durch die derzeit gültige Rechtslage nicht vorgesehen. Dennoch liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs. 1 KFG vor, welche mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro bestraft werden kann, wird das Fahrzeug nicht oder nicht zeitgerecht einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
Da bereits aus Bundesländern Meldungen eingelangt sind, dass die Exekutive nach einer §57a-Begutachtung mit GV-Mangel die Kennzeichen unverzüglich abnimmt, hat die Bundesinnung unverzüglich das zuständige Bundesministerium um Auskunft bzw Klärung ersucht. Selbstverständlich werden wir Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.